Wählen - schwerer als man denkt

Das Versorgungswerk handelt als Körperschaft bekanntermaßen durch seine Organe. Organe des Versorgungswerks sind

  • die Mitgliederversammlung als das zentrale und für alle wesentlichen Fragen zuständige Organ, die im Regelfall nur einmal im Jahr zusammentritt sowie 
  • der aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungsausschuss, der die Geschäfte des Versorgungswerks führt, wobei der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses das Versorgungswerk vertritt, und 
  • der aus drei Mitgliedern bestehende Widerspruchsausschuss, der über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entscheidet. 

Die Bestellung der Organwalter des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses erfolgen dabei durch die Mitgliederversammlung. Da diese - für den Widerspruchsausschuss gilt dies mit Abstrichen - für das Tagesgeschäft zuständig sind, sind die ordnungsgemäße Besetzung des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses für das Versorgungswerk von elementarer Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund sollte man meinen, dass nicht nur seitens der für die Durchführung der Wahlen verantwortlichen Personen, regelhaft sind dies der zum Zeitpunkt der Wahl amtierende Vorsitzende des Verwaltungsausschusses als Leiter der Mitgliederversammlung und - soweit es um seine Wahl geht - dessen Stellvertreter, sondern auch seitens der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, deren Rechtsaufsicht das Versorgungswerk unterliegt, besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses gelegt wird.

Tatsächlich hat es seit dem Jahr 2010 (weiter reichen meine Unterlagen nicht zurück) keine ordnungsgemäße Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder des Widerspruchsausschusses gegeben, da bei jeder Wahl gegen zwingende satzungsrechtliche Vorgaben verstoßen wurde (allenfalls 2021 hat es eine ordnungsgemäße Bestellung gegeben, dazu nachfolgend), ohne dass die zuständige Aufsichtsbehörde, von der man ohnehin den Eindruck haben kann, dass diese sich eher durch Untätigkeit hervortut, tätig geworden ist.

I. Satzungsrechtliche Vorgaben

Hinweis: Nachfolgend werden die für die Wahlen relevanten Vorgaben der Satzung im Überblick wiedergegeben; eine detailliertere Darstellung aller in diesem Zusammenhang relevanter Normen findet sich hier

Nach der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung sowohl über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 4 Nr. 2 der Satzung) als auch über die der Mitglieder des Widerspruchsausschusses (§ 4 Nr. 7 der Satzung). Für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses bedarf es dabei einer Dreiviertelmehrheit bei mindestens 100 anwesenden Mitgliedern erforderlich, während für die Wahl eines Mitglieds des Widerspruchsausschusses die einfache Mehrheit der mindestens 50 anwesenden Mitglieder ausreichend ist. 

Sind weniger als 50 Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung generell nicht beschlussfähig. In diesem Fall muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann im unmittelbaren Anschluss an die (erste) Mitgliederversammlung stattfinden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese bietet den Vorteil, dass sie weitestgehend mit halbierten Quoren entscheiden kann. Allerdings sind die Kompetenzen einer weiteren Mitgliederversammlung im Vergleich zu denen einer "normalen" Mitgliederversammlung seit dem 01.01.2011 durch den von der Mitgliederversammlung vom 29.11.2010 ordnungsgemäß beschlossenen § 3 Abs. 5 Satz 3 der Satzung (seit dem 01.01.2021: § 3 Abs. 6 Satz 3) wie folgt beschränkt: 


"In der weiteren Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse zu § 4 Ziffer 1, soweit nicht eine Änderung der §§ 1 bis 9 beschlossen werden soll, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 gefasst werden". 


Da es in der enumerativen Aufzählung der Zuständigkeiten sowohl an einem Verweis auf § 4 Nr. 2 als auch an einem Verweis auf § 4 Nr. 7 fehlt, hat eine weitere Mitgliederversammlung nicht die Kompetenz zur Bestellung der Mitglieder des Veraltungs- und des Widerspruchsausschusses. Dies gilt unabhängig davon, ob die weitere Mitgliederversammlung unmittelbar im Anschluss an die erste Mitgliederversammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten wird. Eine Wahl von Mitgliedern des Verwaltungs- und Widerspruchsausschusses ist demnach seit dem 01.01.2011 lediglich auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die nur einmal im Jahr zusammenkommt.

II. Die Wahlen seit 2010 im Einzelnen

Nahezu alle seit dem Jahr 2010 erfolgten Wahlen, gleich ob diese Mitglieder des Verwaltungsausschusses oder des Widerspruchsausschusses betrafen, genügten den vorstehenden satzungsrechtlichen Anforderungen nicht. 

1. 2012: Unwirksame Wahl

Am 24.09.2012 erfolgten sowohl die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses als auch die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung auf einer weiteren Mitgliederversammlung.

2. 2015: Unwirksame Nachwahl

Am 28.09.2015 erfolgte die Nachwahl eines Mitglieds des Widerspruchsausschusses für ein zurückgetretenes "Mitglied" (tatsächlich war auch dieses Mitglied 2012 nicht ordnungsgemäß bestellt worden) auf einer dafür nicht zuständigen weiteren Mitgliederversammlung. Die Nachwahl war damit unwirksam.

3. 2016: Wirksame Wahl

Die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses auf der Mitgliederversammlung 2016 begegnen keinen Bedenken.

4. 2019: Unzulässige Fortführung des Amts durch ein ausgeschiedenes Mitglied

In der am 16.09.2019 tagenden Mitgliederversammlung legte der dem Verwaltungsausschuss seit der Gründung des Versorgungswerks im Jahr 2001 angehörende Dr. Cadmus, sein Amt nieder. 

Eine Amtsniederlegung ist als actus contrarius der Bestellung gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ, vorliegend also - wie geschehen - gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären. Da weder das RAVersG noch die Satzung insoweit eine bestimmte Form anordnen oder eine die Rechtsfolge des Ausscheidens aufschiebende Regelung beinhalten, wurde die Amtsniederlegung des Dr. Cadmus mit dem Zugang der Erklärung beim Erklärungsgegner wirksam, vorliegend also mit ihrem Aussprechen auf der Mitgliederversammlung 2019.

In diesem Moment fiel offenbar auf, dass es nicht möglich war, unmittelbar einen Nachfolger durch die Mitgliederversammlung zu bestellen, weil weniger als die erforderlichen 100 Mitglieder anwesend waren. Tatsächlich kam es auf die Anzahl der Anwesenden nicht an, da man sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer weiteren Mitgliederversammlung befand, eine solche aber wie vorstehend ausgeführt nicht die Kompetenz hat, Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen. In der weiteren Mitgliederversammlung befand man sich, weil der seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Weitzmann die erste Mitgliederversammlung geschlossen und die weitere Mitgliederversammlung einberufen hatte, obwohl die dafür erforderliche Voraussetzung der fehlenden Beschlussfähigkeit angesichts von 72 anwesenden Mitgliedern nicht vorlag (Protokoll, Seite 1).

In dieser Situation erklärte sich Herr Dr. Cadmus ausweislich des Protokolls (Seite 7) bereit, "seine Amtstätigkeit noch ein weiteres Jahr bis zur Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsausschusses fortzuführen".

Es ehrt Dr. Cadmus, dass er dieser Bitte nachgekommen ist. Allerdings ist die "Fortführung" eines Amtes, das man nicht oder - wie vorliegend - nicht mehr innehat, rechtlich nur nach einer erneuten Wahl durch das dafür zuständige Organ möglich. Eine Wahl war vorliegend aber aus satzungsrechtlichen Gründen gerade nicht möglich; eine Kandidatur wäre für Dr. Cadmus auch erkennbar nicht in Betracht gekommen, da er ja aus dem Amt ausscheiden wollte.

Mithin ist Herr Dr. Cadmus, der auch nachfolgend schon mangels eigener Kandidatur nie neu gewählt wurde, bereits seit dem 16.09.2019 nicht mehr im Amt, tritt aber gleichwohl - unbestritten nicht aus böser Absicht - seitdem weiterhin ohne erkennbare Berechtigung als Mitglied des Verwaltungsausschusses auf.

Nicht verschwiegen werden soll an dieser Stelle, dass das vorstehende Geschehen im offiziellen Versammlungsprotokoll (Seiten 3 und 7) an entscheidender Stelle, nämlich hinsichtlich der Frage, ob Dr. Cadmus sein Amt bereits niedergelegt hatte, abweichend dargestellt wird, wenn im Protokoll lediglich von einem "angekündigten Ausscheiden" berichtet wird (Seite 3). Mir wurde von mehreren Teilnehmern der Versammlung glaubhaft versichert, dass Dr. Cadmus sein Amt tatsächlich bereits niedergelegt hatte (ich war auf dieser Versammlung urlaubsbedingt nicht anwesend). Da ich bereits selbst wiederholt erfahren durfte, dass die Protokollierungen der Mitgliederversammlungen an entscheidenden Stellen nicht viel mit dem tatsächlichen Geschehen gemein haben, spricht für mich alles dafür, dass sich das Geschehen wie vorstehend dargestellt abgespielt hat.

5. 2020: Unzulässige und zudem ergebnislose Wahl

Auf der am 16.09.2020 unter Corona-Bedingungen stattfindenden Mitgliederversammlung standen wegen des Ablaufs der Amtszeiten der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (der bereits 2019 ausgeschiedene Dr. Cadmus wurde diesem weiterhin zugerechnet) und des Widerspruchsausschusses erneut Personalwahlen an. Dieses Ansinnen war allerdings schon nach wenigen Minuten zum Scheitern verurteilt, weil der Versammlungsleiter, der seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Weitzmann, die erste Mitgliederversammlung schloss und die in der Einladung angekündigte weitere Mitgliederversammlung eröffnete, obwohl eine solche nicht die Kompetenz hat, die auf der Tagesordnung angekündigten Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses durchzuführen. 

Im Fortgang der weiteren Mitgliederversammlung wurde unter Verkennung der Satzung mit den auf dieser Versammlung nicht zulässigen Wahlen zum Verwaltungsausschuss begonnen. Der sich zur Wiederwahl stellende seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Weitzmann erhielt ausweislich des Protokolls (Seite 9 f.) in drei Wahlgängen nicht die für eine Wahl erforderliche Dreiviertelmehrheit. Nach dem dritten Wahlgang wurden die - ohnehin auf einer weiteren Mitgliederversammlung nicht zulässigen - Wahlen von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses wegen des Unterschreitens des erforderlichen Quorums von 100 anwesenden Mitgliedern abgebrochen.

Anschließend wurden in Verkennung des Umstandes, dass eine weitere Mitgliederversammlung dazu nicht die Kompetenz hat, die Mitglieder des Widerspruchsausschusses - vermeintlich erfolgreich - neu gewählt.

6. 2021: Wirksame, aber überwiegend ergebnislose Wahl

Die ordentliche Mitgliederversammlung 2021 tagte am 02.09.2021. Dass die Mitgliederversammlung angesichts des Umstandes, dass alle Positionen im Verwaltungsausschuss vakant waren, schon nicht ordnungsgemäß einberufen werden konnte und zudem zu Beginn des Versammlung ein Versammlungsleiter zu bestimmen gewesen wäre, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Trotz geltender Corona-Bedingungen erschienen knapp ca. 280 Mitglieder, was die mit Abstand höchste bisher auf einer Mitgliederversammlung erreichte Teilnehmeranzahl darstellt. Dies dürfte auch auf das Rundschreiben des Verwaltungsausschusses vom 26.08.2021 zurückzuführen sein, über das an anderer Stelle berichtet wird (Verlinkung folgt).

Auf dieser Versammlung, deren Protokoll noch nicht vorliegt, wurden erneut Wahlen zum Verwaltungsausschuss abgehalten. Diese verliefen - sofern man davon ausgeht, dass ein Stellvertreter des Vorsitzenden auch gewählt werden kann, wenn die Position des Vorsitzenden selbst vakant ist - in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Allerdings gelang es in insgesamt elf Wahlgängen lediglich, das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden mit dem langjährigen Mitglied des Verwaltungsausschusses Dr. Bonvie neu zu besetzen, da dieser als einziger Kandidat die nach der Satzung erforderliche Dreivierteimehrheit erhielt. Bei allen anderen Wahlgängen gelang es keinem der Kandidaten, die satzungsgemäße Dreiviertelmehrheit auf sich zu vereinen.

Überflüssig zu erwähnen, dass die anderen vier Positionen im Verwaltungsausschuss seitdem weiterhin von nicht gewählten vormaligen Mitgliedern des Versorgungswerkes wahrgenommen werden. Eine rechtliche Grundlage dafür gibt es nicht.

III. Und wie geht es weiter?

Nach der Vorstellung der aktuell als Mitglieder des Verwaltungsausschusses auftretenden Personen, von denen lediglich Dr. Bonvie ordnungsgemäß bestellt ist, soll nun in breiter Diskussion mit den Mitgliedern über das Mitgliederportal eine Satzungsänderung erarbeitet werden. Es ist vor dem Hintergrund, dass

  • vier der fünf "Mitglieder" des Verwaltungsausschusses tatsächlich nicht im Amt sind,
  • Dr. Bonvie, der innerhalb des Verwaltungsausschusses offenbar für Satzungsangelegenheiten zuständig ist, auf der Mitgliederversammlung 2021 den Vorschlag des Dr. Hoff, die Satzung dahingehend zu ändern, dass künftig eine einfache Mehrheit für die Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ausreicht, wodurch das Problem der seit über einem Jahr vakanten Positionen im Verwaltungsausschuss schon längst gelöst wäre, zu Unrecht in Misskredit gebracht und dadurch zumindest dazu beigetragen hat, dass die Mitgliederversammlung diesen Vorschlag nicht angenommen hat (wird noch ausgeführt),  
  • Dr. Bonvie auf den vorgenannten Vorschlag des Kollegen Dr. Hoff "privat" mit einem "Gegenvorschlag" reagierte, der dadurch bevorzugt behandelt wurde, dass er

    (i) trotz seiner erkennbar verspäteten Einreichung ohne die nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Satzung erforderliche Zulassung durch die Mitgliederversammlung überhaupt auf dieser behandelt wurde,

    (ii) auf der Mitgliederversammlung behandelt wurde, noch bevor über den zuvor eingereichten Antrag des Dr. Hoff, auf den sich der Antrag des Dr. Bonvie formal bezog, beraten und beschlossen wurde, wobei

    (iii) sich an dieser Stelle die Frage stellt, wie Herr Dr. Bonvie dazu kommt, zu einem Satzungsänderungsvorschlag, von dem er zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund seiner (vermeintlichen) Position im Verwaltungsausschuss Kenntnis erlangt haben kann, "privat" Stellung zu nehmen und sich dadurch gegenüber den nahezu allen anderen Mitgliedern des Versorgungswerks, die naturgemäß erst nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 der Satzung von einem Satzungsänderungsantrag Kenntnis erhalten, besser zu stellen, 
  • nahezu alle Satzungsänderungsvorschläge des Verwaltungsausschusses seit 2015 als handwerklich schlecht vorbereitet und daher korrekturbedürftig erwiesen haben (wird noch ausgeführt),

nicht zumutbar, nun noch eine von Dr. Bonvie nach dessen Gutdünken geleitete Satzungsfindung abzuwarten, die eine ordnungsgemäße Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses absehbar um Monate, wenn nicht gar bis zur Mitgliederversammlung 2022 verzögert.


 

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[*1] Auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses wurde § 3 der Satzung von der am 16.09.2020 tagenden Mitgliederversammlung um einen neuen Absatz 3 ergänzt; die Absätze 3 bis 6 der Satzung in der seinerzeitigen Fassung wurden zu den Absätzen 4 bis 7 in der neuen Fassung. Übersehen wurde dabei, die Verweise in § 3 Abs. 5 Satz 4 a. F. auf die Absätze 3 und 4 a.F. und in § 3 Abs. 6 Satz 2 a.F. auf Absatz 4 Satz 2 a.F. entsprechend anzupassen. Die Satzungsänderung wurde zum 01.01.2021 wirksam.

[*2] Eigentlich soll sich auch das für besondere Beschlüsse erforderliche Quorum von 100 anwesenden Mitgliedern (§ 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung) halbieren. Wie in [*1] ausgeführt, wurde bei einer Satzungsänderung aber übersehen, den Verweis in § 3 Abs. 5 Satz 4 der Satzung a.F. auf die Absätze 3 und 4 a.F. in § 3 Abs. 6 Satz 4 n.F. auf die Absätze 4 und 5 zu aktualisieren. Der verbliebene Verweis auf Absatz 3 geht nunmehr fehl, während der verbliebene Verweis auf Absatz 4 (ungeplant) weiterhin einen Sinn ergibt, der aber nicht mit dem ursprünglichen Sinn übereinstimmt.