Für die Wahl der Mitglieder der Verwaltungs- und des Versorgungsausschusses relevante Rechtsnormen
1. RAVersG
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RAVersG beschließt die Mitgliederversammlung über "die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses". Weitere Regelungen zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses finden sich im RAVersG nicht; gemäß der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 RAVersG kann die Satzung vorsehen, "dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden müssen."
Vorgaben für die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses finden sich im RAVersG nicht, da es sich beim Widerspruchsausschuss um ein satzungsmäßiges Organ handelt.
2. Satzung
Die Satzung regelt in § 4 Nr. 2, dass die Mitgliederversammlung über "die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses [beschließt]; die Abberufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, oder eines anderen Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist nur möglich, wenn zugleich eine Neuwahl erfolgt (konstruktives Misstrauensvotum)." Diese Satzungsregelung ist - soweit sie mit § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RAVersG inhaltlich übereinstimmt - deklaratorisch, da es sich beim RAVersG um höherrangiges Recht handelt. Für die Wahl und Abberufung der drei Mitglieder des Widerspruchsausschusses findet sich in § 4 Nr. 7 eine Vorstehendem entsprechende Regelung.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind (§ 3 Abs. 4 der Satzung [*1]). Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Für Beschlüsse, die die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Verwaltungsausschusses betreffen, sind ein Quorum von 100 anwesenden Mitgliedern und eine qualifizierte Mehrheit ("Dreiviertelmehrheit") erforderlich, wobei die Bezugsgröße der Dreiviertelmehrheit in der Satzung nicht ausdrücklich genannt wird (§ 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung).
Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, sind also weniger als 50 Mitglieder anwesend, muss eine "weitere Mitgliederversammlung" einberufen werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 der Satzung), für deren Beschlüsse sich das grundsätzliche Quorum von 50 anwesenden Mitgliedern halbiert (§ 3 Abs. 6 Satz 4 der Satzung; für das besondere Quorum von 100 anwesenden Mitgliedern gilt dies aufgrund einer missglückten Satzungsänderung nicht [*2]). Die weitere Mitgliederversammlung kann unmittelbar im Anschluss an die (erste) Mitgliederversammlung stattfinden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung).
Die Kompetenzen einer weiteren Mitgliederversammlung sind im Vergleich zu denen einer "normalen" Mitgliederversammlung eingeschränkt; sie sind in § 3 Abs. 6 S. 3 der Satzung wie folgt festgelegt: "In der weiteren Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse zu § 4 Ziffer 1, soweit nicht eine Änderung der §§ 1 bis 9 beschlossen werden soll, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 gefasst werden."
Da es in der enumerativen Aufzählung des § 3 Abs. 6 Satz 3 der Satzung an einem Verweis auf § 4 Nr. 2 und § 4 Nr. 7 fehlt, hat eine weitere Mitgliederversammlung nicht die Kompetenz, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein einfaches Mitglied des Verwaltungsausschusses oder ein Mitglied des Widerspruchsausschusses zu bestellen oder abzuberufen. Ohne dass es darauf ankommt, da eine Satzung objektiv auszulegen ist, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dies auch der seinerzeitigen Intention der satzungsändernden Mitgliederversammlung vom 29.11.2010 entsprach, was sich aus der seinerzeitigen Begründung des Verwaltungsausschusses für den entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag ergibt, in dem es heißt: "Ferner sind wichtige Beschlüsse, die die Organisation des Versorgungswerkes betreffen, von der Befassung in der weiteren Mitgliederversammlung, die im unmittelbaren Anschluss an die nichtbeschlussfähige Mitgliederversammlung stattfindet, ausgenommen, so die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und Widerspruchsausschusses [...]".