Falschdarstellungen von Rechtsanwalt Weitzmann auf der Mitgliederversammlung 2021

An dieser Stelle möchte ich auf Behauptungen eingehen, die Rechtsanwalt Weitzmann als Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 in Bezug auf ein von mir initiiertes verwaltungsgerichtliches Verfahren aufgestellt hat.


I. Die Falschdarstellungen im Einzelnen

Rechtsanwalt Weitzmann hat im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Vorhalt der Kollegin Vetter, er sei wegen des Ablaufs seiner vierjährigen Amtszeit im Jahr 2020 und fehlender Wiederbestellung durch die Mitgliederversammlung 2020 seit einem Jahr nicht mehr Vorsitzender des Verwaltungsausschusses und daher auch nicht mehr legitimiert, das Versorgungswerk zu vertreten, unter nicht angebrachter Nennung meines Namens behauptet, ich habe die "letzte Mitgliederversammlung" gerichtlich angefochten, die Klage sei vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden und das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf meine entsprechenden Ausführungen hin geäußert, dass er - Rechtsanwalt Weitzmann - trotz abgelaufener Amtszeit und fehlender Neubestellung weiterhin Vorsitzender des Verwaltungsausschusses sei. 

[Update 21.01.2022:] Das OVG Hamburg hat inzwischen mit Hinweis vom 17.01.2022 meine bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht bestätigt, dass Rechtsanwalt Weitzmann seit dem September 2020 nicht mehr Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist.
 
Diese Behauptungen sind falsch.

  1. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass ich die Mitgliederversammlung 2020 angefochten habe.

    Richtig ist, dass ich eine Klage auf Feststellung erhoben habe, dass die Mitgliederversammlung 2020 den Antrag, die Satzung dahingehend zu ändern, dass bei turnusmäßigen Personalwahlen künftig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Wahl erforderlich, aber auch ausreichend ist (aktuell ist nach der Satzung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich), entgegen der Wertung des Versammlungsleiters angenommen hat. Die gegenteilige, meiner Ansicht nach fehlerhafte Wertung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter basiert darauf, dass dieser die Stimmenthaltungen mit Verweis auf die Satzung nicht - wie allgemein üblich - unberücksichtigt gelassen, sondern diese im Ergebnis wie Nein-Stimmen gewertet hat. Dieser Handhabung hatte ich bereits auf der Mitgliederversammlung mehrfach, davon einmal unter ausdrücklichem Verweis auf die gegenteilige Rechtsprechung des BGH widersprochen, was im Versammlungsprotokoll bezeichnenderweise nicht festgehalten wurde.

    Tatsächlich entscheidet der BGH bei nahezu wortgleichen Regelungen in den Satzungen privatrechtlicher Körperschaften bereits seit Jahrzehnten, dass Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach dem BGH darf eine Stimmenthaltung nur dann wie eine Nein-Stimme gewertet werden, wenn dies aus der Satzung so eindeutig folge, dass es beim Leser der Satzung darüber keinen vernünftigen Zweifel geben kann. Dies erfordert es regelmäßig, in der Satzung klar zu schreiben, dass Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet werden. Hintergrund ist, dass die Wertung einer Stimmenthaltung, mit der üblicherweise gerade keine Seite unterstützt werden soll, als Nein-Stimme derart ungewöhnlich ist, dass niemand damit rechnet. Eine diesen Anforderungen entsprechende Regelung enthält die Satzung des Versorgungswerks nicht, sodass der Klage bei Anwendung der Rechtsprechung des BGH stattzugeben gewesen wäre.
  2. Richtig ist, dass meine Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde.

    Rechtsanwalt Weitzmann hat in diesem Zusammenhang aber den gebotenen Hinweis darauf unterlassen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Natürlich habe ich gegen das erstinstanzliche Urteil umgehend Berufung eingelegt. Die Entscheidung des Hamburgische Oberverwaltungsgerichts steht noch aus. 

    [Update 21.01.2022:]
     Das OVG Hamburg hat mit Hinweis vom 17.01.2022 mitgeteilt, dass Berufung voraussichtlich schon deswegen zurückzuweisen sein wird, da das Versorgungswerk seit dem September 2020 keinen gesetzlichen Vertreter hat und damit schon erstinstanzlich vertreterlos war. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund meiner erstinstanzlichen Rüge gar nicht in der Sache entscheiden dürfen. Ich habe nunmehr beantragt, einen Prozesspfleger für das vertretungslose Versorgungswerk zu bestellen.
  3. Falsch ist die von Rechtsanwalt Weitzmann aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung geäußert, er - Rechtsanwalt Weitzmann - sei trotz abgelaufener Amtszeit und fehlender Wiederbestellung weiterhin Vorsitzender des Verwaltungsausschusses oder aus einem anderen rechtlichem Grund befugt, für das Versorgungswerk zu handeln.

    Richtig ist, dass ich die Vertretungsbefugnis des im Verfahren für das Versorgungswerk agierenden Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung mit Verweis darauf bestritten habe, dass dieser nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sein könne, da lediglich der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses zur Vertretung des Versorgungswerks und damit auch zur Bevollmächtigung eines Prozessvertreters berechtigt sei, die Position des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses aber ebenso wie die des Stellvertretenden Vorsitzenden wegen des Ablaufs der Amtszeiten und einer fehlenden Wiederbestellung vakant sei. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin auf § 102 Abs. 2 VwGO verwiesen, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Zur Legitimation des Rechtsanwalts Weitzmann, für das Versorgungswerk zu handeln, hat das Verwaltungsgericht sich in der mündlichen Verhandlung entgegen dessen Darstellung auf der Mitgliederversammlung damit aber gerade nicht geäußert. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht sich nicht dahingehend geäußert, Rechtsanwalt Weitzmann trotz des Ablaufs seiner Amtszeit weiterhin als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses anzusehen.

    [Update 19.01.2022] Zwischenzeitlich hat das OVG Hamburg den Hinweis erteilt, dass das Versorgungswerk während des gesamten Verfahrens, also bereits in der ersten Instanz, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, weil  Rechtsanwalt Weitzmann mangels Wiederwahl oder einer entsprechenden Kompetenz aus dem Gesetz oder der Satzung nicht legitimiert sei, das Versorgungswerk nach dem Ablauf seiner Amtszeit im September 2020 weiterhin zu vertreten. Für die vier übrigen vormaligen Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die ihre Amtsgeschäfte ebenfalls einfach über das Ende ihrer Amtszeit hinweg weitergeführt haben, gilt meines Erachtens Entsprechendes.

II. Bekräftigung der Falschdarstellungen durch fehlerhaftes Zitat

Nachdem ich den falschen Behauptungen des Rechtsanwalts Weitzmann im Rahmen des mir Möglichen über das Saalmikrofon entgegengetreten war, blieb dieser bei seiner Darstellung und verlas zum Beleg der angeblichen Richtigkeit seiner Behauptung, das Verwaltungsgericht habe geäußert, dass er weiterhin zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt sei, eine Passage aus den Verfahrensunterlagen, die diese Darstellung bei flüchtiger Betrachtung zu bestätigen scheint. 

Durch das Festhalten an seiner falschen Darstellung und das vermeintliche Belegen der Korrektheit der eigenen Darstellung durch ein Zitat aus den Gerichtsunterlagen erweckte Rechtsanwalt Weitzmann den Eindruck, seine vorstehend wiedergegebene Behauptung entspreche den Tatsachen, während meine entgegenstehende Darstellung nicht der Wahrheit entspreche. Unausgesprochen wurde ich damit der Lüge bezichtigt, was umso schwerer wiegt, da ich meine Kandidatur für die Wahlen zum Verwaltungsausschuss, die nachfolgend abgehalten wurden, angekündigt hatte, was dem ebenfalls kandidierenden Rechtsanwalt Weitzmann bekannt war.

Konkret hat der Kollege Weitzmann folgendes Zitat zum Beleg seiner Behauptungen verlesen:


"Das Gericht konnte trotz der (erst) in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erhobenen Rüge, der Beklagte sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten, da der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Beklagten, der den Beklagten nach § 4 Abs. 3 S. 3 RAVersG gerichtlich und außergerichtlich vertritt, nicht satzungsgemäß gewählt worden sei und daher dem in der mündlichen Verhandlung als Prozessbevollmächtigter des Beklagten aufgetretenen Rechtsanwalt keine wirksame Vollmacht habe erteilen können, mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden. Selbst wenn der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Beklagten nicht satzungsgemäß gewählt worden sein sollte, ist die von ihm erteilte Prozessvollmacht als wirksam erteilt anzusehen."


In diesem Zusammenhang stelle ich fest:

  1. Das Zitat entstammt entgegen der Darstellung von Rechtsanwalt Weitzmann nicht aus dem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, sondern aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist daher nicht geeignet, die Behauptung des Rechtsanwalts Weitzmann von der angeblich in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts zu belegen. 
  2. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung, bei der Rechtsanwalt Weitzmann nicht anwesend war, findet sich auch kein Hinweis, der die Darstellung des Rechtsanwalts Weitzmann stützen würde. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang im Protokoll lediglich meine bereits beschriebene Rüge der fehlenden Vertretungsbefugnis des für das Versorgungswerk auftretenden Anwalts und der daraufhin erfolgte Hinweis des Gerichts auf § 102 Abs. 2 VwGO  vermerkt (vgl. meine Darstellung unter vorstehender Ziffer I.3).
  3. Das Zitat ist bereits nicht geeignet, die Behauptung des Kollegen Weitzmann zu stützen, das Verwaltungsgericht Hamburg habe geäußert, dass er trotz Ablaufs seiner Amtszeit und fehlender Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung weiterhin Vorsitzender des Verwaltungsausschusses sei. Diese Behauptung des Kollegen Weitzmann folgt aus keinem der von ihm zitierten Sätze. Im Gegenteil, aus dem letzten vom Kollegen Weitzmann zitierten Satz ("Selbst wenn der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Beklagten nicht satzungsgemäß gewählt worden sein sollte, ist die von ihm erteilte Prozessvollmacht als wirksam anzusehen") folgt gerade, dass es darauf nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt, weshalb darüber auch nicht (inzidenter) entschieden wurde.

    [Update 19.01.2022] Das OVG Hamburg hat am 17.01.2022 den Hinweis erteilt, dass das Versorgungswerk in dem Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist und auch erstinstanzlich nicht ordnungsgemäß vertreten war, da die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts Weitzmann mit dem Ablauf seiner Amtszeit im September 2020 endete und es keine anderes Organ bzw. keinen anderen Organwalter gibt, der befugt ist, das Versorgungswerk zu vertreten.

  4. Das Zitat wurde in manipulativer Weise sinnentstellend verkürzt. Tatsächlich führt das Verwaltungsgericht im selben Absatz und unmittelbarem Anschluss an das vom Kollegen Weitzmann Zitierte wie folgt weiter aus:

    "Nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis wird ein Organwalter trotz Unwirksamkeit der Organbestellung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit des betroffenen Organs vorläufig grundsätzlich wie ein fehlerfrei bestellter Organwalter behandelt, wenn er seine Bestellung angenommen und auf dieser Grundlage das Organverhältnis durch ein Tätigwerden für das Organ in Vollzug gesetzt hat (vgl. statt aller Bayer/Lieder, Die Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis, NZG 2012, 1 ff.). Gründe, diese Lehre nicht dem Grundsatz nach auch auf das vertretungsberechtigte Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie den Beklagten anzuwenden, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht keine höherrangigen entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen zu erkennen, die eine Anwendung dieser Lehre im vorliegenden Fall ausschließen könnten. Dementsprechend wäre der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses auch im Falle einer unwirksamen Bestellung so zu behandeln, als wäre er fehlerfrei bestellt worden, mit der Folge, dass die von ihm erteilte Prozessvollmacht als wirksam anzusehen ist und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wirksam vertreten war."

    Das Verwaltungsgericht bringt damit erkennbar wie schon im vorangehenden Satz zum Ausdruck, dass  es auf eine möglicherweise fehlerhafte Bestellung nicht ankomme, womit das Verwaltungsgericht aber gerade nicht sagt, dass der Vorsitzende ordnungsgemäß bestellt worden sei.

    Tatsächlich ist die - streitige - Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aber auch nicht einschlägig. Die Anwendung der vorgenannten Lehre setzt eine Bestellung des Handelnden voraus, die unerkannt unwirksam ist. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer Bestellung des Kollegen Weitzmann, denn dieser hat auf der Mitgliederversammlung 2020 ausweislich des offiziellen Protokolls in drei Wahlgängen, davon zwei ohne Gegenkandidaten, gerade nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten, wurde also gerade nicht zum Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses bestellt.

    Dann liegt aber keine unerkannt unwirksame Bestellung, sondern allenfalls ein Rechtsirrtum des Kollegen Weitzmann vor, der aus unerfindlichen Gründen offenbar der Ansicht ist, trotz Ablaufs seiner Amtszeit und nicht erfolgter Wiederwahl auf der Mitgliederversammlung 2020 sogar weit über die Mitgliederversammlung 2021 hinaus ohne ordnungsgemäße Legitimation weiter für das Versorgungswerk handeln zu können. 

  5. Ob es rechtmäßig war, die Tatsache, dass ich ein gerichtliches Verfahren gegen das Versorgungswerk führe, unter Nennung meines Namens öffentlich zu machen, lasse ich an dieser Stelle dahinstehen, weise die interessiere Leserin und den interessierten Leser aber darauf hin, dass der Umstand, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung der interessierten Öffentlichkeit die Beiwohnung der mündlichen Verhandlung ermöglicht, eine entsprechende Berechtigung nicht beinhaltet.

    Zulässig ist eine unabgestimmte Namensnennung von Prozessbeteiligten meiner Rechtsauffassung nach nur, wenn es in diesem Zusammenhang gerade auf die Person des Genannten ankommt. Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, da der Kollege Weitzmann sich mit seiner falschen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine Vertretungsbefugnis bestätigt, gegen den von einer Kollegin erhobenen Vorwurf, er sei mangels Wahl tatsächlich nicht mehr im Amt, zur Wehr setzte. Meine Person war in diesem Zusammenhang erkennbar ohne Belang.

III. Intention des Kollegen Weitzmann

Tatsächlich ging es Rechtsanwalt Weitzmann meiner Meinung nach in diesem Zusammenhang auch darum, mich bei den anwesenden Mitgliedern in Misskredit zu bringen. Hintergrund ist meines Erachtens, dass ich ein ausgewiesener Kritiker des Kollegen Weitzmann bin und meine Kandidatur für die Wahl des Verwaltungsausschusses angekündigt hatte. Da es dem Kollegen Weitzmann kraft seiner Bühnenpräsenz und seiner Falschbehauptungen, denen ich aus dem Auditorium heraus und ohne Unterlagen leider nicht genug entgegensetzen konnte, offenkundig gelang, mich als unglaubwürdigen Querulanten darzustellen, habe ich von von der angekündigten Kandidatur abgesehen.


IV. Protokollierung

Abschließend möchte ich Ihr Augenmerk darauf richten, wie sich Vorstehendes, das sich im Zusammenhang mit der Aussprache zum Tagesordnungspunkt 2 ("Bericht über den Jahresabschluss 2019 [richtig: 2020] und den Finanzbericht") im Protokoll der Mitgliederversammlung liest, aus dem sich die rund 9.800 nicht auf der Versammlung anwesenden Mitglieder informieren. Dort heißt es auf Seite 7 (unten) unter dem Tagesordnungspunkt 8 ("Satzungsänderungen"):


"In der Folge wird insbesondere darüber diskutiert, dass bei Annahme des Antrages von Herrn Dr. Hoff „Stimmenenthaltungen“ nicht bei der Ermittlung des geänderten Quorums von 60% berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer hohen Anzahl an Enthaltungen eine nur vergleichsweise geringe Anzahl an JA-Stimmen für ein Erreichen des Quorums benötigt werden könnte. Im Zusammenhang mit dieser Problematik wird ein Rechtsstreit eingeführt, den RA Ploß gegen das Versorgungswerk, vor dem Verwaltungsgericht führt. Nach widerstreitender Diskussion zitiert der Vorsitzende aus dem Urteil. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Der Kläger ist in die Berufung vor das Oberverwaltungsgericht Hamburg gegangen. [Anmerkung: Das erstinstanzliche Urteil ist zu Ihrer Kenntnisnahme im Mitgliederportal bereitgestellt.]"