c) Vorschläge zur Änderung der Satzung
Schließlich schlagen die vormaligen Mitglieder des Verwaltungsausschusses im Zusammenhang mit der von ihnen angedachten Einführung einer Vertreterversammlung Änderungen der Satzung vor:
- Änderung von § 2: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ("Vertreterversammlung" statt "Mitgliederversammlung"). Nicht nachvollziehbar ist, warum diese nicht zum Anlass genommen wird, die seit über 20 Jahren unvollständige (deklaratorische) Aufzählung der Organe des Versorgungswerks durch Berücksichtigung des Widerspruchsausschusses zu komplettieren.
- Änderung von § 3 Abs. 2: (1) Geregelt wird, dass die Vertreterversammlung mindestens zweimal jährlich zusammentrifft. Diese Regelung sollte dahingehend ergänzt werden, dass zwischen zwei Versammlungen mindestens vier Monate liegen müssen. Zumindest muss ausgeschlossen werden, dass zwei Versammlungen ohne triftigen Grund auf denselben Tag gelegt werden.
(2) Es fehlen Regelungen zur inneren Ordnung der Vertreterversammlung. Zu wählen sollten zumindest ein Vorsitzender und ein Stellvertreter sein. Zudem ist es ratsam, dass die Vertreterversammlung sich eine Geschäftsordnung gibt und eventuell auch Ausschüsse bildet.
(3) Nicht akzeptabel ist es, dass die Vertreterversammlung, die nicht nur unabhängig vom Verwaltungsschuss sein sollte, sondern diesen mit beaufsichtigen sollte, vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses einberufen und damit wohl auch geleitet werden soll. Die Vertreterversammlung ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen, die konstituierende Sitzung ggf. vom Vorsitzenden der vorherigen Vertreterversammlung.
(4) Eine angemessene Protokollführung ist sicherzustellen, beispielsweise durch die Bestimmung eines Schriftführers und ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung.
(5) Die Unabhängigkeit vom Verwaltungsausschuss ist sicherzustellen. Wenig sinnvoll ist es daher, dass Satzungsänderungsanträge bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks einzureichen sein sollen. Es ist zu überlegen, eine Stelle in der Verwaltung zu schaffen, die nur der Vertreterversammlung untersteht. - Änderung von § 3 Abs. 5: (1) Satz 1 wir zweimal geändert. Zunächst in "Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst" (§ 2 Nr. 6 der Änderungssatzung), anschließend durch § 2 Nr. 7 der Änderungssatzung in "Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst". Die erste Änderung wäre richtig.
(2) Der Verweis in Satz 2 auf § 4 Nr. 5 muss auf § 4 Nr. 6 gehen, da das erhöhte Quorum und die qualifizierte Mehrheit nicht für die Entlastung des Verwaltungsausschusses (§ 4 Nr. 5) gelten soll, sondern für die Änderung der Versorgungsleistungen (§ 4 Nr. 6). Ebenso muss der Verweis auf § 4 Nr. 7 b) richtigerweise auf § 4 Nr. 8 b) gehen. - Änderung von § 4: (1) Im Katalog der Kompetenzen der Vertreterversammlung fehlt die Kompetenz der Vertreterversammlung, die Wahlordnung zu ändern. § 4 Nr. 1 sollte entsprechend ergänzt werden, dadurch würden das erhöhte Quorum und die qualifizierte Mehrheit des § 3 Abs. 5 Satz 2 auch für die Änderung der Wahlordnung gelten.
(2) § 4 Nr. 5: Entlastung kann nicht dem Verwaltungsausschuss erteilt werden, sondern nur den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. - Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses soll von fünf auf sieben erhöht werden (vgl. den Änderungsvorschlag zu § 4 Abs. 3 RAVersG), was mit dem gestiegenen Arbeitsanfall begründet wird. Richtigerweise dürfte das Problem darin liegen, dass man es in den letzten 20 Jahren versäumt hat, eine der Größe des Versorgungswerks angemessene Organisation zu schaffen, denn diese erschöpft sich offenbar in der Mitgliederverwaltung und allgemeinen Schreibaufgaben. Die Erhöhung der Anzahl der zu vergebenen Positionen erhöht in stürmischen Zeiten natürlich auch die Chancen auf eine eigene Wiederwahl.
- Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 3: Die in der aktuellen Satzung bestehende Regelungslücke, dass die Amtszeit des Verwaltungsausschusses enden kann, bevor Nachfolger gewählt sind, soll geschlossen werden, indem das Amt vom Amtsinhaber stets bis zur Übernahme durch das neu gewählte Mitglied weitergeführt wird. Der Vorschlag entspricht inhaltlich dem für die Mitgliederversammlung 2020 angekündigten Antrag, der wegen des Widerstands der Mitglieder zurückgezogen wurde. Das damals gesehene Risiko, dass sich die Amtszeit bis ins Unendliche verlängern kann, ist angesichts der Wahlmodalitäten nun allerdings unwahrscheinlich. Bei dieser Regelung verbleibt kein Anwendungsbereich für § 6 Abs. 4, der somit gelöscht werden kann.
- Änderung von § 36: Geändert werden muss Abs. 3 Satz 3, nicht Abs. 3 Satz 2.
- Einfügung von § 39a: Die Amtszeiten des Stellvertretenden Vorsitzenden und zweier anderer Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden einmalig auf zwei Jahre verkürzt, sodass künftig alle zwei Jahre Wahlen zum Verwaltungsausschuss stattfinden.
29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung
a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
b) Vorschlag einer Wahlordnung
c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
1. Hintergrund der Stellungnahmen
2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
3. Der Inhalt im Überblick
a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
1. Hintergrund meiner Beschwerde
2. Die Redeker-Stellungnahme
3. Was ist zu tun?