a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
Dem Gesetzgeber soll nach der Vorstellung der Verwaltung ein Vorschlag zur Änderung des RAVersG unterbreitet werden. Zu diesem Vorschlag ist Folgendes anzumerken:
- Änderungen von § 4 Abs. 1 RAVersG: Die bei Einführung einer Vertreterversammlung erforderliche Anpassung wird genutzt, um einen Anspruch der Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf angemessene Aufwandsentschädigung im RAVersG festzuschreiben. Eine Festlegung in der Satzung erscheint insoweit ausreichend. Es ist auch kein Grund für eine Privilegierung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses gegenüber den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses zu erkennen, deren entsprechende Ansprüche lediglich in der Satzung geregelt werden können, weil es sich um ein satzungsmäßiges Organ des Versorgungswerks handelt.
- Änderungen von § 4 Abs. 2 RAVersG: (1) Die Anzahl der Vertreter soll mit 40 festgelegt werden. Diese Zahl erscheint hoch [zum Vergleich die Vertreterversammlung des RA-Versorgungswerks NRW hat 30 Vertreter, 10 pro Kammerbezirk (Düsseldorf, Hamm und Köln); 2008 wurde vom Verwaltungsausschuss eine Vertreterversammlung mit 15 Mitgliedern vorgeschlagen]. Die vorgeschlagene Anzahl von 40 Vertretern liefe angesichts der Anzahl der durchschnittlich bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder darauf hinaus, dass ein Großteil von diesen Vertreter werden müsste.
(2) Es fehlt die gebotene Festschreibung der zur Anwendung kommenden Wahlgrundsätze, auch wenn diese überwiegend deklaratorisch ist. Die Festschreibung als unmittelbar und geheim in § 1 Abs. 1 des Entwurfs der Wahlordnung ist weder hinsichtlich der Stellung im Rang einer Satzung noch hinsichtlich des Umfangs (was ist mit den Grundsätzen der allgemeinen, freien und gleichen Wahl?) ausreichend.
(3) Die für die Vertreterversammlung vorgesehenen Kompetenzen entsprechen weitestgehend denen der Mitgliederversammlung. Überwachungskompetenzen zählen entgegen der Begründung, die Vertreterversammlung könne "verstärkt Aufsichtsfunktionen übernehmen", nicht dazu. Die Bestellung des Abschlussprüfers wurde in Anlehnung an meinen entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag mit in den Kompetenzkatalog aufgenommen, was sinnvoll ist. Weniger sinnvoll ist die vorgesehene Festschreibung der Kompetenz zur Wahl und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses in § 4 Abs. 2 Nr. 8 RAVersG-E, denn beim Widerspruchsausschuss handelt es sich um ein nicht im RAVersG sondern um ein in der Satzung verankertes Organ des Versorgungswerks, das daher auch nur in der Satzung geregelt werden kann. Es fehlt die Regelung, dass die Kompetenz zum Erlass und der Änderung der Wahlordnung bei der Vertreterversammlung liegt. - Änderungen von § 4 Abs. 3 RAVersG: Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses soll von fünf auf sieben erhöht werden, was mit dem gestiegenen Arbeitsanfall begründet wird. Richtigerweise dürfte das Problem darin liegen, dass man es in den letzten 20 Jahren versäumt hat, eine der Größe des Versorgungswerks angemessene Organisation zu schaffen, denn diese erschöpft sich offenbar in der Mitgliederverwaltung und allgemeinen Schreibaufgaben. Die Erhöhung der Anzahl der zu vergebenen Positionen erhöht in stürmischen Zeiten natürlich auch die Chancen auf eine eigene Wiederwahl.
- Änderungen von § 6 Abs. 1 RAVersG: Es geht um Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder, damit das Versorgungswerk die Beiträge und Leistungen richtig festsetzen kann. Von einer Kommentierung wird abgesehen.
- Änderungen von § 6 Abs. 2 RAVersG: Die vorgesehene Änderung von § 6 Abs. 2 Satz 3 dürfte richtigerweise § 6 Abs. 3 Satz 3 betreffen. Die als § 6 Abs. 2 vorgesehenen Sätze 4 und 5 bestehen nur aus einem Satz. Gemeint ist insoweit zudem wohl eine Ergänzung von § 6 Abs. 3 RAVersG.
- Änderungen von § 6 Abs. 4 RAVersG: Das SGB X wurde zuletzt am 20.08.2021 geändert, nicht am 30. Oktober 2017. Inwieweit die vorgesehenen Verweise auf das SGB X vor diesem Hintergrund noch Sinn ergeben, wurde von mir nicht geprüft.
- Änderung von § 6 Abs. 5 RAVersG: Eine Änderung ist nicht erkennbar, der Textvorschlag entspricht dem aktuellen Wortlaut der Norm.
- Änderungen von §§ 7 ff. RAVersG: (1) Die vorgesehene Änderung von § 7 Abs. 2 RAVersG ist redaktioneller Natur.
(2) Die Streichung des die Gründung des Versorgungswerks betreffenden § 8 RAVersG ist sinnvoll. Es hätte sich allerdings angeboten, hier die Kompetenz der Mitgliederversammlung zum Erlass der ersten Wahlordnung und das Prozedere der Einführung der Vertreterversammlung beziehungsweise der letzten Mitgliederversammlung zu regeln.
(3) § 9 RAVersG war nur bis zum 31.12.2021 in Kraft und ist in der amtlichen Ausgabe nicht mehr enthalten. Eine Streichung ist daher nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Nicht vorgesehen sind die Unvereinbarkeit, gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsausschusses und der Vertreterversammlung zu sein.
29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung
a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
b) Vorschlag einer Wahlordnung
c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
1. Hintergrund der Stellungnahmen
2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
3. Der Inhalt im Überblick
a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
1. Hintergrund meiner Beschwerde
2. Die Redeker-Stellungnahme
3. Was ist zu tun?