2. Meine Satzungsänderungsvorschläge

In meinen Satzungsänderungsvorschlägen geht es um Korrekturen von offensichtlichen Fehlern in der Satzung und die Ergänzung von Satzungslücken, die teils bereits seit Jahren bestehen. Diese Satzungsänderungsvorschläge wurden nahezu vollständig von den als Mitglieder des Verwaltungsausschuss auftretenden Personen übernommen, mit den Vorschlägen des Dr. Hoff zusammengeführt und den Mitgliedern dann als Vorschlag des Verwaltungsausschusses präsentiert. Konkret habe ich folgende Änderungen vorgeschlagen:

  1. Korrektur fehlerhafter Verweise [Änderung von § 3 Abs. 6 und Abs. 7]
    Erläuterung: (1) Auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses hat die Mitgliederversammlung 2020 die Einfügung eines neuen Absatz 3 in § 3 der Satzung mit Regelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung beschlossen; die vorhandenen Absätze 3 bis 6 wurden entsprechend nach hinten verschoben. Übersehen wurde, die bestehenden Verweise auf die Absätze 3 und 4 a.F. zu korrigieren. 
    (2) Der Vorschlag wurde unter § 1 Nr. 3 lit. b) und c) in den Satzungsänderungsvorschlag der Verwaltung aufgenommen.
  2. Festlegung, dass die Mitgliederversammlung für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers zuständig ist [Einfügung von § 4 Nr. 3a]
    Erläuterung:
     (1) Von der Anfangszeit des Versorgungswerks abgesehen erfolgte die Bestellung des Abschlussprüfers stets durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise - weitaus häufiger - durch eine weitere Mitgliederversammlung im Sinne von § 3 Abs. 6 n.F. Die Mitgliederversammlung ist zweifellos auch ohne ausdrückliche Kompetenzzuweisung für die Bestellung und damit als actus contrarius auch für die Abberufung des Abschlussprüfers zuständig. Eine klarstellende Aufnahme in den Kompetenzkatalog der Mitgliederversammlung (§ 4 der Satzung) ist gleichwohl sinnvoll, insoweit bietet sich eine Einfügung einer neuen Nummer 3a an.
    (2) Auch diesen Vorschlag wollte die Verwaltung offenbar übernehmen, tatsächlich geschah das aber nicht. Dass dieser Vorschlag übernommen werden sollte, verdeutlicht der im Vorschlag der Verwaltung in § 3 Abs. 6 Satz 3 vorgesehene Verweis auf § 4 Nr. 3a, der andernfalls keinen Sinn ergibt  [vgl. § 1 Nr. 3 lit. a) des Vorschlags der Verwaltung]. Im darüber hinausgehenden Vorschlag der Verwaltung, eine Vertreterversammlung einzuführen, wurde die Kompetenz zur Bestellung des Abschlussprüfers als Nr. 4 in den in § 4 vorgesehenen Kompetenzkatalog der Vertreterversammlung übernommen; nicht übernommen wurde allerdings die Kompetenz zur Abberufung des Abschlussprüfers, die in diesem Vorschlag der Verwaltung ungeregelt bleibt.
  3. Festlegung, dass nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Abschlussprüfer sein können [Ergänzung von § 4 Nr. 3a]
    Erläuterung
    : (1) Da für das Versorgungswerk keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht, sind auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften zur Durchführung der Abschlussprüfung berechtigt. Angesichts der Größe des Versorgungswerks wäre eine Abschlussprüfung durch einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft aber unangebracht und wird daher im neu eingefügten § 4 Nr. 3a ausgeschlossen.
    (2) Auch insoweit wurde von der Verwaltung übersehen, den Vorschlag wie geplant in den eigenen Satzungsänderungsvorschlag zu übernehmen. Dass dies geplant war, belegt der im Vorschlag der Verwaltung bestehende Leerverweis in § 3 Abs. 6 Satz 3 auf § 4 Nr. 3a , der nur so einen Sinn ergibt. Im Vorschlag der Verwaltung zur Einführung einer Vertreterversammlung wurde dieser Vorschlag hingegen in § 4 Nr. 4 des Entwurfs übernommen.
  4. Erweiterung der Kompetenzen einer weiteren Mitgliederversammlung dahingehend, dass diese auch befugt ist, den Abschlussprüfer zu bestellen und über die jährliche Anpassung des Sterbegeldes zu beschließen [Ergänzung von § 3 Abs. 6 Satz 3]
    Erläuterung: (1) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1), die im Grundsatz mit halbierten Quoren beschließen kann. Zum Schutz der Mitglieder sind die Kompetenzen einer weiteren Mitgliederversammlung dabei auf bestimmte Beschlussgegenstände beschränkt, die sich aus der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 6 Satz 3 ergeben. Die Einfügung der Kompetenz zur Bestellung des Abschlussprüfers in diesen Kompetenzkatalog ist sinnvoll.
    (2) Soweit sich mein Vorschlag auch auf die Kompetenz zur Erhöhung des Sterbegeld-Richtsatzes bezieht, erfolgt dies aus Vorsichtsgründen, da sich diese Kompetenz meines Erachtens nicht mit der wünschenswerten Klarheit aus dem Verweis auf § 4 Nr. 5 im Kompetenzkatalog der weiteren Mitgliederversammlung ergibt (§ 3 Abs.  6 Satz 3).
    (3) Im Vorschlag der Verwaltung sollte insoweit lediglich mein Vorschlag übernommen werden, der weiteren Mitgliederversammlung die Kompetenz zur Bestellung des Abschlussprüfers zuzuweisen, was aber misslang, da übersehen wurde, die dafür erforderliche Ergänzung von § 4 der Satzung ebenfalls zu übernehmen [vgl. § 1 Nr. 3 lit. a) des Vorschlags der Verwaltung]. Bewusst nicht übernommen wurde demgegenüber offenbar mein Vorschlag, der weiteren Mitgliederversammlung klarstellend auch die Kompetenz zur Änderung des Sterbegeld-Richtsatzes zuzuweisen.

29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
     1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
     2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
     3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
     4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
     1. Hintergrund der Stellungnahmen
     2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
     3. Der Inhalt im Überblick
          a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
          b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
     4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?