1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff

Dr. Hoff [*] schlägt vor

  1. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist künftig lediglich noch die einfache Mehrheit erforderlich [Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 2]
    Erläuterung: (1) Aktuell ist nach der Satzung für die Wahl in den Verwaltungsausschuss eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Diese ist faktisch aber nur zu erreichen, wenn es lediglich einen Kandidierenden gibt. Dies belegen die gescheiterten Wahlen auf den Mitgliederversammlungen 2020 und 2021, den ersten Wahlen seit 15 Jahren, bei denen es für jede Position mehr als einen Kandidierenden gab - und die ersten Wahlen seit 15 Jahren, die an der erforderlichen Dreiviertelmehrheit gescheitert sind. Mit unerreichbaren Mehrheiten ist aber niemanden gedient, zumal dies die Gefahr beinhaltet, dass das Versorgungswerk mangels rechtzeitiger Wahl eines Verwaltungsausschusses zeitweise führungs- und/oder vertretungslos wird. 
    (2) Dr. Hoff hat vorstehende Änderung der Satzung bereits auf den Mitgliederversammlungen 2020 und 2021 vorgeschlagen, was von der Verwaltung jeweils abgelehnt wurde. Inzwischen hat die Verwaltung sich diesen Vorschlag zu eigen gemacht vgl. §§ 1 Abs. 2 , 2 Abs. 1 der von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungssatzung].
  2. Für die übrigen Beschlussgegenstände, für die nach der Satzung derzeit eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, ist künftig eine Zweidrittelmehrheit ausreichend [Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 2]
    Erläuterung:
    (1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses oder Änderungen der Versorgungsleistungen bedürfen nach der Satzung derzeit ebenfalls einer Dreiviertelmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Diese Schwelle ist recht hoch; insoweit soll künftig eine Zweidrittelmehrheit bei wenigstens 100 anwesenden Mitgliedern ausreichend sein.
    (2) Auch dieser Vorschlag wurde von der Verwaltung übernommen [vgl. § 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 der von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungssatzung].
  3. Es wird klargestellt, dass Stimmenthalten nicht im Abstimmungsergebnis berücksichtigt werden [Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, Einfügung von § 3 Abs. 5 Satz 3]
    (1) Die Satzung wird derzeit von der Verwaltung unter Verweis auf die Bezugsgröße der "anwesenden Mitglieder" in § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 dahingehend verstanden, dass Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis wie abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden, was dazu führt, dass sie faktisch wie abgegebene Nein-Stimmen gewertet werden. Für ein anderes Verständnis wäre nach Ansicht der Verwaltung ein Bezug auf die abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Handhabung der Verwaltung widerspricht dem, was gemeinhin unter einer Stimmenthaltung verstanden wird und das von dem sich seiner Stimme Enthaltenden mit seiner Stimmenthaltung üblicherweise auch zum Ausdruck gebracht werden soll. Dieses Satzungsverständnis der Verwaltung widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Inhalt vergleichbarer Regelungen bei Körperschaften des privaten Rechts [BGH, Urteil vom 12.01.1987, Az. II ZR 152/86]. Schließlich hat dieses Satzungsverständnis der Verwaltung zur Folge, dass eine Stimmenthaltung "im klassischen Sinne", also ohne Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses nur durch ein Verlassen der Mitgliederversammlung während der entsprechenden Abstimmung möglich ist, was unpraktikabel ist.
    (2) Die Frage, wie die Satzung in dieser Hinsicht tatsächlich zu verstehen ist, wird derzeit durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geklärt. Zugrunde liegt dem Verfahren eine von mir eingereichte Klage auf Feststellung, dass ein auf der Mitgliederversammlung 2020 von dem Kollegen Dr. Hoff gestellter Satzungsänderungsantrag entgegen der Wertung des seinerzeitigen Verwaltungsausschusses angenommen wurde (Abstimmungsergebnis:  78 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen), was davon abhängt, ob die Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis zu berücksichtigt sind oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit der Verwaltung Recht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat am 17.01.2022 nach vorläufiger Beratung darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung schon aus prozessualen Gründen nicht hätte ergehen dürfen.
    (3) Die Verwaltung lehnt den Vorschlag des Dr. Hoff insoweit ab und beharrt darauf, dass Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen zu werten seien. Begründet wird dies mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, was keinen Sinn ergibt, da das Verwaltungsgericht, dessen Urteil vom Oberverwaltungsgericht als fehlerhaft angesehen wird, über die Rechtslage und nicht über die Zweckmäßigkeit entschieden hat.

Darauf hinzuweisen ist, dass Dr. Hoff bereits auf der Mitgliederversammlung 2020, seinerzeit gemeinsam mit dem Kollegen Loszynski, beantragt hatte, dass für die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses künftig die einfache  Mehrheit der anwesenden Mitglieder und in den übrigen Fällen, in denen nach der Satzung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, künftig eine 60%-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen soll. Dieser Vorschlag, der sich nur insoweit von dem aktuellen Vorschlag der Verwaltung unterscheidet, dass die seinerzeit vorgesehene 60%-Mehrheit nun durch eine Zweidrittelmehrheit ersetzt wurde und sich diese zudem auf die abgegebenen Stimmen beziehen sollte, wurde seinerzeit von der Verwaltung abgelehnt. Ob diese Satzungsänderung gleichwohl von der Mitgliederversammlung 2020 beschlossen wurde, ist Gegenstand der unter vorstehender Nummer 3 geschilderten Verwaltungsrechtssache, die derzeit beim OVG anhängig ist.

Auch der auf der Mitgliederversammlung 2021 von Dr. Hoff gestellte Satzungsänderungsantrag, der seinem aktuell gestelltem weitestgehend entsprach (anstatt der heute für einige Beschlussgegenstände vorgesehenen Zweidrittelmehrheit war seinerzeit eine 60%-Mehrheit vorgesehen), wurde seinerzeit vom Verwaltungsausschuss nicht unterstützt und scheiterte.


29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
    1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
     2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
     3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
     4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
     1. Hintergrund der Stellungnahmen
     2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
     3. Der Inhalt im Überblick
          a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
          b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
     4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?


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[*] Dr. Hoff ist ebenso wie ich in der Gruppe NEUSTART-VERSORGUNGSWERK engagiert, siehe dazu auch meine Ausführungen am Ende der Eingangsseite dieses Internetauftritts.