4. Vorschlag der Verwaltung zur Einführung einer Vertreterversammlung
Der aktuell für das Versorgungswerk Handelnden schlagen eine Organisationsreform dahingehend vor, dass die Mitgliederversammlung abgeschafft und stattdessen eine Vertreterversammlung eingeführt werden soll. Dieser Vorschlag der Verwaltung beinhaltet einen an den Gesetzgeber gerichteten Vorschlag zur Änderung des RAVersG, den Vorschlag einer Wahlordnung sowie den Vorschlag von Satzungsänderungen, die ich nachfolgend kommentiere.
- a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
- b) Vorschlag einer Wahlordnung
- c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
Ich halte dieses Vorhaben für undemokratisch, da die Möglichkeit der direkten Teilhabe jedes einzelnen Mitglieds auf die zweijährliche Teilnahme an Briefwahlen reduziert würde, und abgrundtief falsch, da diese Maßnahme zu einer Entfremdung des Versorgungswerks von seinen Mitgliedern führen wird.
Die Vorschläge der Verwaltung zum Verwaltungsausschuss sind im Ergebnis aber auch lückenhaft, unpraktikabel und nicht sachgerecht:
- Die vorgesehene Anzahl von 40 Vertretern ist ambitioniert.
- Die Wahl von Ersatzvertretern ist nicht vorgesehen, sodass jeder dauerhafte Ausfall eines Vertreters zu einer aufwendigen und kostenintensiven Nachwahl per Briefwahl führt, und dies selbst wenn die Vertreterwahlen ohnehin zeitnah anstünden. Die Kosten pro Wahl dürften angesichts der Anzahl von inzwischen über 10.000 Mitgliedern und zwei Briefen pro Mitglied mindestens 20.000,00 Euro pro Wahlvorgang betragen.
- Es wird nicht explizit geregelt, dass die Kompetenz zur Änderung der Wahlordnung bei der Vertreterversammlung liegt.
- Es fehlt an einer Regelung, wie zu Verfahren ist, wenn es weniger als 40 Kandidaten für das 40-köpfige Gremium Vertreterversammlung gibt. Gäbe es sogar weniger als 30 Vertreter, wäre die gewählte Vertreterversammlung nach § 3 Abs. 4 des Satzungs-Entwurfs dauerhaft beschlussunfähig, ohne dass Regelungen bestehen, wie dann zu verfahren ist.
- Die Vertreterversammlung soll offenbar dem Verwaltungsausschuss untergeordnet werden, denn dessen Vorsitzender soll für die Einberufung der Vertreterversammlung und damit wohl auch für die Leitung der Vertreterversammlung zuständig sein. Das ist inakzeptabel.
- Es fehlt an Rechten der Vertreterversammlung gegenüber dem Verwaltungsausschuss, den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und der Verwaltung, beispielsweise an Auskunft- und Einsichtsrechten und am Recht, die Teilnahme von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu verlangen.
- Ebenso fehlt es an einer Pflicht des Verwaltungsausschusses, die Vertreterversammlung über wichtige Vorgänge zu informieren.
- Die Vertreterversammlung muss die Kompetenz haben, zustimmungspflichtige Geschäfte zu definieren.
Tatsächlich zeigt der Vorschlag, dass man wohl eher die lästige Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen will, die an der kurzen Leine gehalten werden soll. Dies gilt es zu verhindern!
29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung
a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
b) Vorschlag einer Wahlordnung
c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
1. Hintergrund der Stellungnahmen
2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
3. Der Inhalt im Überblick
a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
1. Hintergrund meiner Beschwerde
2. Die Redeker-Stellungnahme
3. Was ist zu tun?