3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"

Der "Verwaltungsausschuss", richtigerweise die unbefugt für das Versorgungswerk Handelnden, schlagen folgende Änderungen der Satzung vor:

  1. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses erfolgt künftig mit der einfachen Stimmenmehrheit (aktuell ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich) [Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 2]
    Kommentar:  Die für das Versorgungswerk Handelnden greifen hier Vorschläge auf, die sie noch vor kurzem abgelehnt haben, und machen sich diese zu eigen:
    (1) Dr. Hoff hatte bereits auf der Mitgliederversammlung 2020 einen entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag unterbreitet, der vom Verwaltungsausschuss nicht unterstützt wurde. Für den Vorschlag stimmten seinerzeit 78 Mitglieder, 25  stimmten dagegen, 4 enthielten sich. Der Vorschlag wurde nach der Lesart des Verwaltungsausschusses nicht angenommen, da die Stimmenthaltungen nach der Satzung im Abstimmungsergebnis zu berücksichtigen seien und daher wie Nein-Stimmern wirken (78 von 107 = 72,9%). Nach der seit Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des BGH wäre diese Satzungsregelung bei einer Körperschaft des privaten Rechts allerdings dahingehend zu verstehen, dass die Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis unberücksichtigt bleiben; in diesem Fall wäre die Satzungsänderung also beschlossen worden (78 von 103 = 75,7%). Da ich sowohl die Satzungsänderung als auch die Klärung der Frage, wie Stimmenthaltungen zu werten sind, für wichtig halte, habe ich Klage auf Feststellung erhoben, dass die Satzungsänderung beschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; über meine Berufung hat das OVG noch nicht entschieden.
    (2) Auch auf der Mitgliederversammlung 2021 hatte Dr. Hoff bereits solch einen Satzungsänderungsantrag gestellt, auch hier sprach sich der Verwaltungsausschuss gegen der Vorschlag aus.
  2. Für die übrigen Abstimmungsgegenstände, die derzeit einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, reicht künftig eine Zweidrittelmehrheit [Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 5]
    Kommentar:
    Insoweit wurde von Dr. Hoff auf den letzten beiden Mitgliederversammlungen jeweils eine qualifizierte Mehrheit von 60% vorgeschlagen, was nur unwesentlich weniger ist, als die nun von ihm vorgeschlagene Zweidrittelmehrheit. Während die Vorschläge der letzten beiden Jahre vom "Verwaltungsausschuss" abgelehnt wurden, wird der aktuelle Vorschlag mit der Begründung unterstützt und sich zu eigen gemacht, dass "auch die Satzungen anderer Versorgungswerke eine 2/3-Mehrheit für die Änderung der Satzung vorsehen".
  3. Stimmenthaltungen werden weiterhin wie Nein-Stimmen gewertet [Keine Anpassung von § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2]
    Kommentar: Hierbei handelt es sich nicht um eine Satzungsänderung, sondern um den Vorschlag, die problematische und gemeinhin unbekannte Regelung, nach der Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet werden, im Gegensatz zum Änderungsvorschlag des Dr. Hoff beizubehalten. Ich kommentiere dies an dieser Stelle wie eine Satzungsänderung.
    (1) Zur Begründung heißt es, der Verwaltungsausschuss halte auf der Grundlage des Urteils des VG Hamburg vom 25.01.2021 an der bisherigen Regelung fest (es handelt sich um das nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil in dem vorstehend unter Nr. 1 (1) geschilderten Verfahren). Das ist keine Begründung, denn das VG urteilt nicht darüber, ob die Regelung sinnvoll ist, sondern darüber, wie sie zu verstehen ist.
    (2) Auf der Mitgliederversammlung 2021 wurde geäußert, die Regelung diene dem Schutz der Mitglieder. Man wolle verhindern, dass bei einer schlecht besuchten Mitgliederversammlung "zu später Stunde" eine geringe Anzahl an Personen ausreicht, um bspw. Satzungsänderungen zu beschließen, die nur deshalb zustande kommen, weil es viele Enthaltungen gibt. Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, wenn ausgerechnet die Personen, die sich seit nunmehr eineinhalb Jahren auf bestenfalls fragwürdiger rechtlicher Grundlage anmaßen, das Versorgungswerk zu führen und zu vertreten, meinen, das Versorgungswerk vor einer Überrumpelung schützen zu müssen.
    (3) Stimmenthaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass weder für noch gegen etwas gestimmt wird,  sondern sich der Abstimmende seiner Stimme enthält, diese also nicht abgibt und die Entscheidung den anderen überlässt. Das wird nur erreicht, indem Stimmenthaltungen im Abstimmungsergebnis unberücksichtigt bleiben, andernfalls werden sie faktisch wie Nein-Stimmen gewertet, was regelmäßig nicht von dem sich seiner Stimme Enthaltenden gewollt ist. Nach std. Rspr. des BGH ist solch eine atypische Berücksichtigung der Stimmenthaltungen aus diesem Grund nur zulässig, wenn sich diese Folge ohne jeden Zweifel aus der Satzung ergibt.
    (4) Es ist auch eine Sache der Fairness gegenüber den Mitgliedern, diese Folge in der Satzung klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn Stimmenthaltungen tatsächlich wie Nein-Stimmen behandelt werden sollen, sollte dies für die Mitglieder aus der Satzung klar erkennbar sein. Dazu reicht die Formulierung, dass auf die Stimmen der Anwesenden ankommt, nicht aus. Stattdessen sollte dann beispielsweise formuliert werden "Ungültige Stimmen, nicht abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen werden wie Nein-Stimmen gewertet".
  4. Die  Kompetenzen einer "weiteren Mitgliederversammlung" werden erweitert [Ergänzung von § 3 Abs. 6 Satz 3]
    Kommentar: (1) Die in § 3 Abs. 6 geregelte "weitere Mitgliederversammlung" tritt bei Beschlussunfähigkeit der eigentlich einberufenen Mitgliederversammlung zusammen. Im Rahmen ihrer Kompetenzen kann die weitere Mitgliederversammlung Beschlüsse mit halbierten Quoren fassen.
    (2) Die Kompetenzen der weiteren Mitgliederversammlung ergeben sich aus der enumerativen Aufzählung in § 3 Abs. 6 Satz 3. Beschlüsse können demnach nur in folgenden Angelegenheiten gefasst werden: Satzungsänderungen, die nicht die §§ 1 bis 9 betreffen, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die  Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentensteigerungsbetrags und die Anpassung der laufenden Renten.
    (3) Dieser Kompetenzkatalog wird seit mindestens 2011 konsequent missachtet, indem wiederholt Beschlüsse gefasst wurden, für die der weiteren Mitgliederversammlung die Kompetenz fehlte. Konkret wurde seit 2011 von weiteren Mitgliederversammlungen 2x die Satzung in den §§ 1 bis 9 geändert, 1x der Verwaltungsausschuss gewählt, ein weiteres Mal sollte ein Mitglied des Verwaltungsausschusses nachgewählt werden, dies scheiterte am Quorum, 8x der Richtsatz für das Sterbegeld erhöht, 2x der Widerspruchsausschuss gewählt, 1x ein Mitglied des Widerspruchsauschusses nachgewählt, 5x über Zuführungen zur Sicherheitsrücklage beschlossen, 8x der Abschlussprüfer gewählt, 1x über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und 1x über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses beschlossen.
    (4) Die Änderungsvorschläge zielen darauf, dass eine weitere Mitgliederversammlung künftig auch die Kompetenz hat, über die Wahl und die Abberufung des Abschlussprüfers (durch Einfügung eines Verweises auf  § 4 Nr. 3a) und die Zuführung zur Sicherheitsrücklage (durch Einfügung eines Verweises auf § 4 Nr. 8) zu beschließen. Beides halte ich naturgemäß für sinnvoll, denn es handelt sich um meinen Satzungsvorschlag vom 01.12.2021  (siehe vorstehend, Nr. II.2), den der "Verwaltungsausschuss" sich zu eigen gemacht hat. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass der von mir vorgesehene neue Verweis auf § 4 Nr. 3a übernommen wurde, dieser beim Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" keinen Sinn ergibt, da übersehen wurde, auch die von mir vorgesehene Ergänzung des § 4 um ebendiese Nr. 3a zu übernehmen. Der Verweis auf § 4 Nr. 3a geht daher beim Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" ins Leere.
  5. Im Fall der Beschlussunfähigkeit einer "weiteren Mitgliederversammlung" soll eine "erneute Mitgliederversammlung" einzuberufen sein [Ergänzung von § 3 Abs. 6]
    Kommentar:
    (1) Es kommentiert sich eigentlich von selbst: Wenn eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss eine "weitere Mitgliederversammlung" einberufen werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1). Ist diese ebenfalls nicht beschlussfähig, soll nach dem Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" eine "erneute Mitgliederversammlung" einzuberufen sein. Man stellt sich unweigerlich die Frage, was denn geschehen soll, wenn auch die "erneute Mitgliederversammlung" nicht beschlussfähig ist. Kommt dann die "erneute weitere" oder die "weitere erneute" Mitgliederversammlung? Und was folgt danach?
    (2) Darüber hinaus soll die "erneute Mitgliederversammlung" nach dem Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" einzuberufen sein, wenn "auf der weiteren Mitgliederversammlung Beschlüsse zu § 4 Ziffer 1, soweit eine Änderung der §§ 1 bis 9 beschlossen werden soll, oder zu § 4 Ziffer 2 und Ziffer 7 deshalb nicht gefasst werden [können]", weil die weitere Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist. Dieser Vorschlag offenbart eine völlige Unkenntnis von der Satzung. Zum einen ist diese Regelung überflüssig, weil sie die Bedingung beinhaltet, dass die weitere Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist. In diesem Fall ist nach dem Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" aber ohnehin schon zwingend eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Zum anderen ist eine weitere Mitgliederversammlung nach der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 6 Satz 3 nie berechtigt, die Satzung in den §§ 1 bis 9 zu ändern oder Beschlüsse nach § 4 Nr. 2 (Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses) oder Nr. 7 (Wahl und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses) zu fassen, so dass diese Voraussetzung nie vorliegen kann.
  6. Eine - zeitlich unbefristete - Notgeschäftsführungskompetenz für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses soll eingeführt werden [Änderung von § 5 Abs. 1, Streichung von § 6 Abs. 4]
    Kommentar:
    [Wird noch ausgeführt]
  7. Die Wahltermine sollen so gestaffelt werden, dass künftig alle zwei Jahre zwei bzw. drei Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu wählen sind; in diesem Zusammenhang soll die Amtszeit von drei der fünf zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses einmalig auf zwei Jahre verkürzt werden
    Kommentar:
    [Wird noch ausgeführt]
  8. Korrektur von Fehlern im Zusammenhang mit vergangenen Satzungsänderungen und redaktionelle Änderungen
    Kommentar:
    [Wird noch ausgeführt]

Die vorstehenden Vorschläge der aktuell als Verwaltungsausschuss auftretenden Personen basieren teilweise auf Vorschlägen des Kollegen Dr. Hoff [*] (dazu vorstehende Nummer 1) und teilweise auf Vorschlägen von mir (dazu vorstehende Nummer 2) . Zudem unterbreiten diese Personen quasi im selben Atemzug einen "Vorschlag zu Reform des Versorgungswerks" (dazu nachfolgend unter Nummer 4) , mit dem einige der vorstehenden Satzungsänderungsvorschläge faktisch gleich wieder "kassiert" werden.


29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
     1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
     2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
     3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
     4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
     1. Hintergrund der Stellungnahmen
     2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
     3. Der Inhalt im Überblick
          a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
          b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
     4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?