II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung 

Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist von entscheidender Bedeutung, damit die von der Versammlung beschlossenen Satzungsänderungen nicht angefochten werden können.

1. Fehlende Kompetenz zur Einberufung

Die Kompetenz zur Einberufung einer Mitgliederversammlung liegt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung beim Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, im Fall seiner Verhinderung beim Stellvertretenden Vorsitzenden. 

Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund die Frage stellt, warum seit Jahr und Tag der Verwaltungsausschuss und nicht der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses zu den Mitgliederversammlungen einlädt, so auch bei der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.03.2022, macht die derzeitige Situation des Versorgungswerks eine ordnungsgemäße Einladung unmöglich.

Konkret geht es darum, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am 17.01.2022 geäußert hat, dass Rechtsanwalt Weitzmann seit dem 16.09.2020 nicht mehr Mitglied und damit auch nicht Vorsitzender des Verwaltungsausschusses sei. Die Begründung gilt dabei erkennbar auch für die anderen vier Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die ihre Tätigkeit über das Ende ihrer Amtszeit am 16.09.2020  hinaus fortgesetzt haben. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt und der ich den Hinweis des OVG mit der Bitte, tätig zu werden, übermittelt habe, hat am 02.02.2022 mitgeteilt, die Ansicht des OVG nicht zu teilen, ein Eingreifen komme nicht in Betracht. Dabei stützt die Aufsichtsbehörde sich auf eine 18-seitige "rechtliche Kurz-Stellungnahme" der Sozietät Redeker pp. vom 05.11.2021, die von den aktuell für das Versorgungswerk Handelnden auf Kosten des Versorgungswerks in Auftrag gegeben wurde. Diese wurde der aktuellen Einladung in einer aktualisierten Fassung vom 24.01.2022, die eigens wegen des angesprochenen OVG-Hinweises erstellt und dem OVG zugeleitet wurde, beigefügt. Ich halte diese Stellungnahme für inhaltlich nicht belastbar. Das OVG hat sich zu dieser noch nicht geäußert.

Folgt man der Rechtsauffassung des OVG Hamburg vom 17.01.2022, ist die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.03.2022 schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die Einladung nicht durch das nach der Satzung des Versorgungswerks zur Einberufung befugte Organ erfolgte. Denn der als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses auftretende Kollege Weitzmann war nicht zur Einladung befugt, da er seit dem 16.09.2020 nicht mehr Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist. Die Befugnis des auf der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 zum Stellvertretenden Vorsitzenden gewählten Dr. Bonvie ist aus mehreren Gründen zweifelhaft. Insbesondere wurde vor und auf der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 mit meines Erachtens unlauteren Mitteln und unter Vermischung der Belange des Versorgungswerks und der Belange der für das Versorgungswerk auftretenden Personen Wahlkampf zulasten der anderen Kandidierenden betrieben. Zudem stellt sich, worauf auch das OVG hinweist, die Frage, wie ein Stellvertreter gewählt werden kann, wenn die zu vertretende Stelle vor, bei und nach der Wahl des Stellvertreters unbesetzt ist. Anders gesagt: Wenn es keinen Vertretenen gibt, kann es auch keinen (Stell-)Vertreter geben.

2. Fehlender Einberufungsgrund

Unabhängig davon fehlt es auch an der Voraussetzung für eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder - ersatzweise - seinen Stellvertreter, wobei ich die Dringlichkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht in Abrede stelle. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nämlich nur einberufen werden, wenn der Verwaltungsausschuss die Einberufung verlangt oder es ein entsprechendes Verlangen von wenigstens einem Siebtel der Mitglieder gibt. Ein entsprechendes Mitgliederverlangen gibt es nicht und der Verwaltungsausschuss kann die Einberufung schon deshalb nicht verlangt haben, weil es nach der nicht ganz unwesentlichen Ansicht des OVG seit dem 16.09.2020 an einem ordnungsgemäß besetzten und damit beschlussfähigen Verwaltungsausschuss mangelt.

3. Fazit

Meines Erachtens ist die Versammlung vom 29.03.2022 nach alldem schon jetzt angreifbar. Und zwar allein weil sich einige Herren anmaßen, ihre Tätigkeit über das Ende ihrer Amtszeit hinaus fortzusetzen und selbst auf einen Hinweis des OVG lieber mit einer aus den Beiträgen der Mitglieder bezahlten Stellungnahme reagieren, anstatt die Konsequenzen zu ziehen. 


29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
   1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
   2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
   3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
   4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
   1. Hintergrund der Stellungnahmen
   2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
   3. Der Inhalt im Überblick
      a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
      b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
   4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?