1. Hintergrund meiner Beschwerde
Ich habe die Aufsichtsbehörde am 30.11.2021 schriftlich darüber informiert, dass eine Vielzahl der im Zeitraum 2011 bis 2020 gefassten Beschlüsse nicht satzungskonform zustande gekommen sind. Dies betrifft namentlich Beschlüsse, die auf weiteren Mitgliederversammlungen im Sinne von § 3 Abs. 5 der Satzung a.F. [*1, *2] gefasst wurden, da bei diesen wiederholt die zum Schutz der Mitglieder lediglich beschränkte Kompetenz der weiteren Mitgliederversammlung missachtet wurde.
Konkret können von einer weiteren Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 5 Satz 3 a.F.
„nur Beschlüsse zu § 4 Ziffer 1, soweit nicht eine Änderung der §§ 1 bis 9 beschlossen werden soll, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 gefasst werden“,
also
- Satzungsänderungen (§ 4 Nr. 1), soweit es nicht um eine Änderung der §§ 1 bis 9 geht,
- die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 4 Nr. 3)
- die Entlastung des Verwaltungsausschusses (§ 4 Nr. 4),
- die Änderung der Versorgungsleistungen (§ 4 Nr. 5) und
- die jährliche Festsetzung des Rentensteigerungsbetrages und die Anpassung der laufenden Renten (§ 4 Nr. 6).
Gleichwohl haben alle seit 2011 abgehaltenen weiteren Mitgliederversammlungen Beschlüsse gefasst, die außerhalb dieses Kompetenzkatalogs liegen. Konkret geht es dabei um über 30 Beschlüsse mit folgendem Inhalt):
- Änderung der Satzung in den §§ 1 bis 9 (2012, 2013, 2020)
- Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses (2012),
- Bestellung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses (2012, 2015, 2020),
- Erhöhung des Sterbegeldes (2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018, 2019, 2020),
- Erhöhung der Sicherheitsrücklage (2014, 2015, 2018, 2019, 2020).
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (2015)
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Widerspruchsausschuss (2019),
- Bestellung des Abschlussprüfers (2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018, 2019, 2020).
Vorstehendes lässt zunächst auf eine Unkenntnis der Satzung bei vormaligen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und seinem Stellvertreter schließen. Der vormalige Vorsitzende hat alle seit 2011 abgehaltenen weiteren Mitgliederversammlungen geleitet; der vormalige Stellvertretende Vorsitzende, der die erste Satzung des Versorgungswerks mit entworfen hat und war seitdem intern für Satzungsangelegenheiten zuständig war, war bei diesen Versammlungen anwesend, hat aber nicht eingegriffen.
Ebenfalls zu hinterfragen die Rechtsaufsicht durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde, die über Jahre trotz offensichtlicher Fehler nicht tätig geworden ist und in drei Fällen sogar unrechtmäßig beschlossene Satzungsänderungen genehmigt hat.
Die Aufsichtsbehörde hat das Versorgungswerk am 02.12.2021 zur Stellungnahme aufgefordert. Auf meine Sachstandanfrage vom 09.03.2022 hat es am 24.03.2022 mit folgender Aussage die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse und der eigenen Aufsicht eingestanden:
„Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass die Mitglieder des Versorgungswerks im Rahmen von nach § 3 (5) Satzung a.F. möglichen weiteren Mitgliederversammlungen teilweise nicht von der Satzung gedeckte Beschlüsse gefasst haben und die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Satzungsänderungen genehmigte, die nicht in die Zuständigkeit der weiteren Mitgliederversammlung fielen. Auf ersteres wird das Versorgungswerk im Rahmen unsere Rechtsaufsicht insbesondere im Hinblick auf künftige Mitgliederversammlungen hingewiesen.“
29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung
a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
b) Vorschlag einer Wahlordnung
c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
1. Hintergrund der Stellungnahmen
2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
3. Der Inhalt im Überblick
a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
1. Hintergrund meiner Beschwerde
2. Die Redeker-Stellungnahme
3. Was ist zu tun?
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[*1] Sofern nicht anders vermerkt beziehen sich alle Paragrafenangaben auf die Satzung des Versorgungswerks (Stand 01.01.2021 bzw. vor dem 01.01.2021 [a.F.].
[*2] Nachfolgend wird auf § 3 Abs. 5 der Satzung a.F. abgestellt, da die Fehler den Zeitraum bis zur Mitgliederversammlung 2020 betreffen und der heutige § 3 Abs. 6 bis zum 31.12.2020 in § 3 Abs. 5 verortet war.