3. Der Inhalt im Überblick

Inhaltlich hat die dritte Fassung der Redeker-Stellungnahme bei mir (ebenso wie die mir vorliegende zweite Fassung vom 05.11.2021) eine gewisse Fassungslosigkeit hervorgerufen.

Die Stellungnahme dient erkennbar dazu, das Verhalten der zuletzt 2016 für vier Jahre gewählten Mitglieder des Verwaltungsausschusses, ihre Tätigkeit auch ohne eine erneute Bestellung über den 16.09.2020 hinaus bis zum heutigen Tage - und auch darüber hinaus -  fortzusetzen, mit dem Anschein der Legalität zu versehen.
Dieses Ergebnis wird durch ein unvertretbares Verständnis vom Inhalt der relevanten Regelungen der Satzung erreicht, deren Normen dabei nicht nach der juristischen Methodenlehre ausgelegt, sondern zielgerichtet frei interpretiert werden. Besonders perfide ist es , dass dabei der Eindruck erweckt wird, die Satzung werde einer neutralen Begutachtung unterzogen, was nicht der Fall ist.

Letztlich geht es um zwei Normen, § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, in dem die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit vier Jahren festgelegt wird, und § 6 Abs. 4 der Satzung [*1], in dem die kommissarische Fortsetzung der Tätigkeit über den Ablauf der Amtszeit hinaus geregelt wird. Die dem Wortlaut nach einschlägige Regelung des § 9 Abs. 4 RAVersG spielt hingegen lediglich eine untergeordnete Rolle, weil diese Regelung mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft trat und daher zumindest nicht geeignet ist, die Fortsetzung der Tätigkeit über den 31.12.2021 hinaus zu rechtfertigen. Ich werde daher nachfolgend davon absehen, auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu § 9 RAVersG eingehen. 

Der Schwerpunkt der Redeker-Stellungnahme und auch der nachfolgenden Ausführungen liegt daher auf § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4. Dargestellt werden dabei in der Redeker-Stellungnahme zwei Varianten, wie man § 5 Abs.1 Satz 3 verstehen könnte, die zu Unrecht als Alternativen dargestellt werden. Die betrachteten Varianten sind dabei so gewählt, dass das gewünschte Ergebnis, die vormaligen Mitglieder des Verwaltungsausschusses seien bis heute und darüber hinaus zur Führung und Vertretung des Versorgungswerks berechtigt, herauskommen muss.


29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
     1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
     2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
     3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
     4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
     1. Hintergrund der Stellungnahmen
     2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
     3. Der Inhalt im Überblick
          a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
          b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
     4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?

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[*1] Sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet beziehen sich alle nachfolgenden Paragrafenangaben auf die Satzung des Versorgungswerks in der Fassung vom 01.01.2021.