2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen 

Januar 2021 - Rüge der fehlenden Prozessfähigkeit

Gegenüber dem Verwaltungsgericht Hamburg habe ich in einem Verfahren, in dem es um letztlich um die Frage geht, ob die Handhabung des Versorgungswerks richtig ist, Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen zu werten, bereits im Januar 2021 darauf hingewiesen, dass das Versorgungswerk mangels eines bestellten gesetzlichen Vertreters im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Die 17. Kammer des VG Hamburg, deren Vorsitzender fünf Tage später in den Ruhestand ging, hat diese Rüge mit der Begründung zurückgewiesen, dass es darauf aus prozessualen Gründen nicht ankomme. Sodann hat es am Schluss der Sitzung sein klagabweisendes Urteil verkündet, das bereits zwei Tage, nachdem mir es zugestellt war, bei juris auffindbar war. Da sage noch jemand, die Justiz arbeite langsam.

Der ein oder andere mag sich erinnern, dass Rechtsanwalt Weitzmann sich auf der Mitgliederversammlung 2021 auf das VG Hamburg berufen und u.a. behauptet hat, dieses habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er weiterhin Vorsitzender des Verwaltungsausschusses sei. Das entspricht ebenso wie weitere in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptungen nicht den Tatsachen.

Mai 2021 - Erste Fassung der Redeker-Stellungnahme

Im Fortgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens habe ich Mitte April 2021 schriftsätzlich dezidiert dargelegt, warum das Versorgungswerk seit dem 16.09.2020 ohne organschaftlichen Vertreter ist. Meine Argumentation entspricht dabei im Wesentlichen der hier nachlesbaren. Knapp zwei Wochen später lag die auf den 03.05.2021 datierte erste Fassung der Redeker-Stellungnahme vor.

November 2021 - Zweite Fassung der Redeker-Stellungnahme

Nachdem es auf der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 erneut nicht gelang, den Verwaltungsausschuss mit fünf Mitgliedern zu besetzen und es absehbar war, dass die seinerzeit bereits sei einem Jahr ohne rechtliche Grundlage als Mitglieder des Verwaltungsausschusses auftretenden Personen dieses mindestens ein weiteres Jahr fortsetzen werden, da auf der nun am 29.03.2022 stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung im Erfolgsfall die satzungsmäßigen Grundlagen so geändert werden können, dass auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im September 2022 ein neuer Verwaltungsausschuss gewählt werden kann, habe ich mich am 18.09.2021 an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde gewandt und diese zum Einschreiten aufgefordert, da ich den Zustand, dass das Versorgungswerk ein weiteres Jahr von Personen geleitet wird, denen dazu die Berechtigung fehlt,  für inakzeptabel und auch gefährlich halte.

Die Aufsichtsbehörde hat das Versorgungswerk am 12.10.2021 zur Stellungnahme aufgefordert. Dreieinhalb Wochen später, am 05.11.2021, lag die zweite Fassung der Redeker-Stellungnahme vor. Diese wurde der Aufsichtsbehörde unter dem 12.11.2021 als Anlage zur Stellungnahme des Versorgungswerks übersandt; am 30.11.2021 teilte die Aufsichtsbehörde mir dann mit, nicht tätig zu werden. Ein Einschreiten sei nicht erforderlich, da die vormaligen Mitglieder des Verwaltungsausschusses weiterhin zur Führung und Vertretung des Versorgungswerks berechtigt seien. Die Argumentation der Aufsichtsbehörde entspricht dabei, wie ich inzwischen weiß, inhaltlich und im Duktus der Redeker-Stellungnahme, die mir seinerzeit nicht bekannt war, da die Behörde mich weder über die Stellungnahme des Versorgungswerks informierte, deren erster Gliederungspunkt mit den Worten "Herr Rechtsanwalt Ploß ist dem Versorgungswerk bekannt" beginnt und mehrere falsche Tatsachenbehauptungen über mich beinhaltet, noch über die Redeker-Stellungnahme. Da mir die Begründung der Aufsichtsbehörde insbesondere hinsichtlich der Argumentation, man könne die nach der Satzung vierjährige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses auch als "Wahlperiode" ohne festes Enddatum verstehen, (wohl nicht ganz zu Unrecht) so vorkam, als sei ein - eher fernliegendes - Argument, mit dem die als Mitglieder des Verwaltungsausschusses auftretenden Personen sich rechtfertigen wollten, übernommen worden, habe ich die Stellungnahme des Versorgungswerks am 06.01.2022 bei der Aufsichtsbehörde abgefordert. Diese wurde mir am 27.01.2022 nebst der zweiten Fassung der Redeker-Stellungnahme überlassen.

Januar 2022 - Dritte Fassung der Redeker-Stellungnahme

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies am 17.01.2022 in dem noch laufenden Berufungsverfahren des unter vorstehender Ziffer II.1geschilderten Verfahrens darauf hin, dass das beklagte Versorgungswerk nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht prozessfähig sei, da es seit dem 16.09.2020 keinen organschaftlichen Vertreter mehr habe; Rechtsanwalt Weitzmann sei seit der an diesem Tag stattfindenden Mitgliederversammlung 2020 nicht mehr Vorsitzender des Verwaltungsausschusses und daher auch nicht mehr zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. 

Der Hinweis des OVG vom 17.01.2022 wurde vom Versorgungswerk zum Anlass genommen, eine weitere Fassung der Redeker-Stellungnahme zu beauftragen. Diese dritte Fassung datiert auf den 24.01.2022 und wurde vom Versorgungswerk am 04.02.2022 beim OVG eingereicht. Zudem wurde es Anfang März 2022 den Mitgliedern des Versorgungswerks im Rahmen der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.03.2022 übersandt. Das OVG hat seinen Hinweis vom 17.01.2022 in Kenntnis der Redeker-Stellungnahme bis heute [Stand: 26.03.2022] nicht revidiert. Stattdessen hat es das Versorgungswerk aufgefordert, die aktuelle Geschäftsordnung vorzulegen, was meines Erachtens darauf hindeutet, dass meinem prozessual erforderlichen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers stattgeben und das nach der Geschäftsordnung zuständige (vormalige) Mitglied des Verwaltungsausschusses zum Prozesspfleger bestellen wird.

Fazit

Der zeitliche Zusammenhang der ersten Fassung der Redeker-Stellungnahme zu meinem Schriftsatz aus dem April 2021 ist evident.

Ebenso ist es offensichtlich, dass die zweite Fassung der Stellungnahme ausschließlich zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde erstellt wurde. Dies folgt nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf, sondern auch aus den dem letzten Punkt des Abstracts zu Beginn der zweiten Fassung der Redeker-Stellungnahme, in dem es unter Rdnr. 4 heißt:


"Das Erfordernis einer Mitwirkung der Aufsichtsbehörde für eine Wetterführung der Geschäfte des Versorgungswerks durch den Verwaltungsausschuss ist nicht ersichtlich [...]"


Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass in der dritten Fassung der Redeker-Stellungnahme, die ausweislich Rdnr. 12 vor dem Hintergrund des Hinweises des OVG Hamburg vom 17.01.2022 erstellt wurde, versucht wird, den Eindruck zu erwecken,

  • die erste Fassung vom 03.05.2021 sei im Hinblick auf die vier Monate später tagende Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 erstellt worden (Rdnr. 10), was keinen Sinn ergibt, und
  • die zweite Fassung vom 05.11.2021 sei im Nachgang zu der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 und wegen meiner Berufung in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren beauftragt worden (Rdnr. 11), was nach Vorstehendem nicht glaubhaft und hinsichtlich des behaupteten Zusammenhangs zu der Berufung sogar nachweislich falsch ist, da dieser Zusammenhang in der zweiten Fassung der Stellungnahme selbst nicht behauptet wird und weder die Berufung noch die Berufungsbegründung in den Unterlagen, die bei der Erstellung der Stellungnahme berücksichtigt wurden, genannt sind.

Es lässt nichts Gutes erwarten, wenn in einer zur Vorlage bei einem Gericht vorgesehene Auftragsarbeit über die tatsächlichen Hintergründe der beiden vorhergehenden Fassungen, auf denen diese Auftragsarbeit basiert, getäuscht werden soll. Offenbar soll beim Leser der falsche Eindruck erweckt werden, bei den beiden vorherigen Fassungen handle es sich um neutrale Begutachtungen der Rechtslage, was dann auch für die auf diesen Fassungen basierende dritte Fassung gelten würde. Richtigerweise ist das nicht der Fall.


29.03.2022 - außerordentliche Mitgliederversammlung
I. Hintergrund der Versammlung
II. Fehler bei der Einberufung der Versammlung
III. Die Satzungsänderungs- und sonstigen Vorschläge
     1. Satzungsänderungsvorschläge des Dr. Hoff
     2. Meine Satzungsänderungsvorschläge
     3. Satzungsänderungsvorschläge des "Verwaltungsausschusses"
     4. Vorschlag des "Verwaltungsausschusses" zur Einführung einer Vertreterversammlung 
          a) Vorschlag zur Änderung des RAVersG
          b) Vorschlag einer Wahlordnung
          c) Vorschlag zur Änderung der Satzung
IV. Die Redeker-Stellungnahmen zur Dauer der Amtszeit
     1. Hintergrund der Stellungnahmen
     2. Anlass der einzelnen Stellungnahmen
 
   3. Der Inhalt im Überblick
          a) Erste Variante - extensive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
          b) Zweite Variante - restriktive "Auslegung" von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung
     4. Konsequenzen der Redeker-Interpretation 
V. Die Redeker-Stellungnahme zu fehlerhaften Beschlussfassungen
     1. Hintergrund meiner Beschwerde
     2. Die Redeker-Stellungnahme
     3. Was ist zu tun?